Das Gutachten wurde unter Bedingungen erstellt, die irregulär waren.
Herr Mollath hatte sich geweigert, in ein Untersuchungszimmer unter vier Augen zu gehen. Im dann öffentlich stattgefundenen Gespräch hat Herr Mollath sich offensichtlich nicht geäußert. Der Gutachter hat sich dann bezogen auf Notizen des Pflegepersonals und der Ärzte.
Diese Äußerungen waren häufig diagnostisch gefärbt, nicht deskriptiv. Daher waren die Bedingungen für die Erstellung eines Gutachten irregulär. Dies hätte der Gutachter dem Gericht zur Kenntnis bringen müssen.
Dies hätte dem Gericht die Möglichkeit gegeben, jemand anderen mit dem Gutachter beauftragen zu können. Außerdem hätte der Richter das Gutachten lesen müssen. Dabei hätte ihm mit dem gesunden Menschenverstand auffallen müssen, dass das Gutachten nicht regulär erstellt wurde.
Das Gericht entscheidet, und nicht der Gutachter. In einem solch schwerwiegenden Fall wäre unbedingt seitens des Gerichts mehr Sorgfalt erforderlich gewesen.
Das Justizministerium hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit des Gerichts. Wer dann tatsächlich verantwortlich für die Kontrolle der Richter ist, bleibt fraglich.
Das andere Gutachten von Dr. Simmerl, das Stellung nahm zu der Geschäftsfähigkeit von Mollath, erstellt im BKH Mainkofen, kommt klar zu dem Ergebnis, dass kein Anhalt gegeben war für die Diagnose einer Schizophrenie. Herrn Mollath wird allenfalls die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zugeteilt.
Wobei die Frage ist, inwieweit die tatsächlichen Bedingungen des Verfahrens und der Konsequenzen nicht jeden normalen Menschen aufgebracht hätte, der dann durchaus Züge eines persönlichkeitsgestörten Menschen aufweisen kann.
Die Geschäftsfähigkeit im Rahmen des Betreuungsgesetzes wurde voll bestätigt. Interessanterweise wurde von den Strafverfolgungsbehörden dieses Gutachten offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen.
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